Deutsch-Chinesisches Forum Stuttgart
Satzung

§1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Deutsch-Chinesisches Forum Stuttgart“ und hat seinen Sitz in Stuttgart.
Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „eingetragener Verein“, abgekürzt „e.V.“.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Ausbildung und Erziehung zum besseren Verständnis der Völker in Deutschland und China sowie die Förderung des Kultur- und gesellschaftlichen Austausches zwischen den beiden Ländern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

Durch Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte oder nicht unbeschränkt steuerpflichtige Einrichtungen sowie auch durch ideelle Unterstützung dieser zur unmittelbaren und ausschließlichen Verwirklichung des Vereinszweckes ist der Verein auch Förderverein im Sinne von §58 Nr. 1 der Abgabenordnung.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die gewillt und in der Lage ist, den Vereinszweck zu unterstützen.
Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich zu erfolgen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Der Verein kann den Mitgliedern die Möglichkeit zu einer vergünstigten oder kostenlosen Teilnahme an den Veranstaltungen einräumen, die vom Verein organisiert oder angeboten werden.
Die Mitglieder haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflicht, ihre Mitgliedsbeiträge fristgemäß zu entrichten und den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen

Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss mindestens 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.

Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten oder vereinschädigendem Verhalten kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen. Dem Betroffenen ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Betroffenen schriftlich zu begründen.

Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über Fälligkeit und Höhe entscheidet der Vorstand.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Beirat

§ 6 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Rechnungsführer oder der Rechnungsführerin und dem Beisitzer oder der Beisitzerin. Der Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt oder zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt und bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Wiederwahlen sind unbeschränkt zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der laufenden Amtsperiode aus, haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, aus den Reihen der Mitglieder einen vorläufigen Ersatz für die Dauer bis zur nächsten offiziellen Wahl zu finden.

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er fasst seine Beschlüsse mehrheitlich und fertigt darüber ein schriftliches Protokoll an.

Vorstandsmitglieder dürfen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten.

Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) zwei Wochen im voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn mindestens 1/3 aller Mitglieder dies beantragen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind für alle Mitglieder offen. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese müssen in der entsprechenden Einladung angekündigt und präzisiert worden sein.
Die Auflösung des Vereins bedarf einer 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierfür müssen mindestens 2/3 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein.

Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:

  1. Genehmigung der Jahresplanung des Vorstandes;
  2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung;
  3. Wahl des Vorstandes;
  4. Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Vereins;
  5. Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands;
  6. Vorschläge für die Ernennung von Ehrenmitgliedern;

§ 8 Beirat

Dem Beirat obliegt die Aufgabe, den Vorstand zu beraten. Die Zusammensetzung des Beirats erfolgt im Einvernehmen mit dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Ein Beirat kann nicht dem Vorstand angehören.

§ 9 Ehrenmitglied

Der Vorstand kann auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Vorsitzenden Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern bestellen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Lebenshilfe Stuttgart e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 Schlussbestimmung

Stehen in der Gründungsphase der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen der Satzung vorzunehmen.
Die vorstehende, geänderte Fassung der Vereinssatzung ist vom Vorstand des Vereins „Deutsch-Chinesisches Forum Stuttgart“ am 04. September 2007 in Stuttgart beschlossen worden.